1. Allgemeines
Zur Montage gelieferter Bauteile stellen wir auf Wunsch Fachkräfte zur Verfügung, die auf Grund ihrer langjährigen Erfahrungen eine fachlich einwandfreie Ausführung der notwendigen Arbeiten, sowie eine kurze Montagezeit gewährleisten. Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsmäßige Montage. Er haftet aber nicht für Güte und Eignung der vom Besteller zur Verfügung gestellten Bauteile und Materialien. Hat der Auftragnehmer wichtige Bedenken(z.B. hinsichtlich ihrer Güte und Eignung der Materialien oder bezüglich der Sicherheitsvorschriften), so hat er diese dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.
Wird den Bedenken nicht Rechnung getragen, so kann der Auftragnehmer in schwerwiegenden Fällen die betreffende Arbeit ablehnen. Falls der Besteller dritte Firmen während der Montage mit Installationsarbeiten beauftragt werden, unterliegt dieses Personal nicht der Aufsichtspflicht unseres Montagepersonals.
2. Angebote und Auftragsannahme
Alle Angebote sind freibleibend. Wir können Angebote bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Die nachträgliche Berichtigung jedweder Irrtümer, insbesondere solcher in Angeboten oder Auftragsbestätigungen bleibt vorbehalten. Unsere Angebote wurden auf der Grundlage der jeweils gegebenen Verhältnisse erstellt und sind vom Kunden auf seine Vollständigkeit zu überprüfen. Für Missverständnisse, Irrtümer, fehlende Positionen, sind wir nicht haftbar. Sämtliche von uns überreichten Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Pläne und Zeichnungen bleiben auch nach Übergabe an den Kunden unser Eigentum und dürfen dritten Personen nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden.
Angebotspreise und Bedingungen geltend mangels anderer Vereinbarung für die Dauer von vier Wochen ab Datum dieses Angebotes. Aufträge gelten von uns erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der uns erteilte Auftrag wird ausschließlich auf Grundlage unserer allgemeinen Montagebedingungen abgewickelt. Etwaige Abänderungen von unseren Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, Rechte Dritter oder dergleichen, oder durch ungenaue Angaben) sowie bei mündlichen Angaben oder Vereinbarungen mit dem Vertreter ergeben. Es ist Sache unseres Kunden, Maße, Dimensionen und die geforderte Qualität der von uns zu installierenden Produkte festzulegen. Wir sind in keinem Fall verpflichtet, uns über den beabsichtigten Verwendungszweck des bei uns bestellten Produktes zu erkunden.
3. Preise und Verrechnung
Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Zeit und Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten zum Stundenlohn abgerechnet.
Im Falle der Montagen nach Zeit und Aufwand werden berechnet:
- die aufgewendete Arbeitszeit nach Maßgabe der vereinbarten Verrechnungssätze. Warte‐ und Reisezeiten gelten als Arbeitszeit. Für die Rechnung sind die vom Bestellervertreter gegengezeichneten Regiestundenscheine maßgebend. Werden diese Bescheinigungen vom Besteller nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so werden den Abrechnungen die Aufzeichnungen des Auftragnehmers zugrunde gelegt.
- die Aufwendung für Unterkunft und Verpflegung gemäß den vereinbarten Sätzen;
- die notwendigen Auslagen, z.B. für Fahrgeld, für Hin‐ und Rückreise ‐ auch für am Montageort zwischen Unterkunft und Baustelle ‐ für Familienheimfahrten, Beförderung von Gepäck, Handwerkszeug, Kleinmaterial usw.
- das nachweislich erforderliche zusätzlich aufgewendete Material. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (wie z. B. Stemmarbeiten, Wartezeiten, Fahrtkosten, Gerüsterstellung und Abdeckungen sowie Regenschutzplanen etc.), die durch Nichteinhaltung unserer Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Verzögert sich die Montage oder Übernahme im durch den Besteller, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auch die übrigen durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu berechnen. Gegenseitige Materialbezüge auf der Baustelle sind durch Quittungen zu belegen, die vom Montageleiter bzw. von dem Besteller oder dessen Beauftragtem zu unterschreiben sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Dienst- und Arbeitsleistungen. Kann das Montagepersonal infolge Verkürzung der Arbeitszeit beim Besteller oder aus sonstigen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, die für das Montagepersonal geltende tarifliche Arbeitszeit nicht erreichen, so wird die Zeit des Ausfalls wie normale Arbeitszeit nach den Sätzen für Montage nach Zeit und Aufwand berechnet.
Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf Verlangen des Bestellers aus, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so werden diese Arbeiten gesondert abgerechnet. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Für solche Arbeiten auf Verlangen des Bestellers in Erweiterung, Abänderung oder außerhalb des Montageauftrages übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und Haftung, sofern die Arbeiten nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden sind.
Muss der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Arbeiten und Zeiten oder unter Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen und Mehraufwendungen erfordern, so hat der Besteller die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen.
Arbeitszeiten
Die regelmäßige Arbeitszeit entspricht, sofern nicht anders vereinbart, der tariflich vereinbarten Wochen‐Stundenzahl von Montag bis Freitag. Arbeiten an Sonnabenden werden im Falle mangelnder Vereinbarungen als Mehrarbeit berechnet. Das Montagepersonal passt sich ‐ soweit möglich ‐ der beim Besteller geltenden Arbeitszeitregelung an. Werden Abweichungen von der Normalarbeitszeit erforderlich oder vom Besteller verlangt, so ist dieser verpflichtet, die behördlichen Genehmigungen beizubringen. Erforderliche Einzelheiten regelt der Besteller ausschließlich mit der Projekt‐ bzw. Montageleitung des Auftragnehmers.
4. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Montagerechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Annahme einer Bestellung gehen wir von Ihrer Kreditwürdigkeit aus. Sollten wir nach Auftragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewährung des von uns eingeräumten Zahlungszieles nicht rechtfertigen, so insbesondere, wenn eine Verschlechterung Ihrer Vermögenslage eintritt, die in Zahlungsstockungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen u. dgl. ihren Ausdruck findet, so sind wir berechtigt, unsere Forderung sofort fällig zu stellen. In diesem Falle tritt eine sofortige Fälligstellung unserer Forderung auch ein, wenn durch Gewährung von Zahlungserleichterungen eine längerfristige Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Diese Zahlungsvereinbarungen treten dann sofort außer Kraft und wir sind berechtigt, nach Stellung einer 3-tägigen Nachfrist unsere Forderung unverzüglich gerichtlich geltend zu machen.
5. Montagetermine
Montagetermine gelten ab völliger Klarstellung des Auftrages, bzw. wenn die vorgelegten bemaßten Zeichnungen genehmigt sind. Für eventuelle bauseitige Terminverzüge kann der Auftragnehmer nicht belangt werden.
6. Montageleistungen
erfolgen ausschließlich nach unseren Montagebedingungen.
Ausführungszeichnungen
Die Ausführungszeichnungen werden allgemein vom Besteller angefertigt und sind dem Auftragnehmer in 2‐facher Ausführung rechtzeitig zu übermitteln.
Bauseitige kostenlose Sachbeistellung falls nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart wurden:
Auf Rechnung und Gefahr des Bestellers sind rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten und während ihrer Durchführung alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Anlauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ungehemmte Beendigung erforderlich ist. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass sich die für den Beginn und die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Bauteile sowie das erforderliche Montagematerial rechtzeitig an der Montagestelle befinden. Ferner muss sich die unmittelbare Baustellenzufahrt in brauchbarem und die Montagestelle in montagebereitem Zustand befinden. Bei Montagearbeiten in geschlossenen Räumen muss das Bauwerk in einem Zustand sein, der eine einwandfreie Montage zu normalen Arbeitsbedingungen ermöglicht.
Der Besteller übernimmt auf seine Kosten und stellt rechtzeitig nach Abstimmung über den Umfang und den Zeitpunkt des Bedarfs:
- alle Erd‐, Bau‐, Stemm‐, Putz‐ und Fertiganstricharbeiten etc.,
- Strom für 220 V und 380 V unmittelbar bei der Montagestelle sowie Bauwasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle sowie allgemeine Beleuchtung,
- die zur Montage erforderlichen Materialien und Bedarfsgegenstände (Standard‐Handwerkzeuge werden vom Auftragnehmer beigestellt, Bohrer, Verschleißteile, etc. sind vom Besteller beizustellen, sofern nicht gesondert vereinbart); ferner Gerüstungen, Leitern und falls erforderlich Hebezeuge (z.B. Glassauger, Kettenzüge, etc.). und andere Vorrichtungen,
- Material zum Schutz von montierten Bauteilen (z.B. für Glas, Aluminium – Sperrholz, Schutz‐Folien, etc.)
- eine trockene Lagerung der angelieferten Teile sowie Schutz vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte,
- bei der Montagestelle eine entsprechend große Lager‐ und Vorbereitungsfläche und für die Aufbewahrung der Materialien, Handwerkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits‐ und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
Hat der Auftragnehmer Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der vom Besteller zu übernehmenden Arbeiten und Leistungen, so ist er verpflichtet, dem Besteller diese Einwendungen unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass in der Nähe der Montagestelle angemessener Wohnraum nicht ohne weiteres in ausreichendem Maße erhältlich ist, verpflichtet sich der Besteller, bei der Beschaffung von Wohnraum behilflich zu sein. Bleiben die Bemühungen von Auftragnehmer und Besteller ohne Erfolg, so trägt der Besteller die notwendigen Mehrkosten.
Abnahme:
Nach Montagebeendigung hat der Besteller in Anwesenheit unseres leitenden Monteurs das Gewerk zu überprüfen und die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Bemängelungen sind sofort schriftlich am Montageprotokoll anzuführen. Falls der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Montageleistung als akzeptiert. Von der Abnahme an bestehen dann gegen den Auftragnehmer keine Mängelansprüche mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält. Verjährung Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr sein der Abnahme.
Unfallverhütungsvorschriften
Der Auftragnehmer hat bei den ihm obliegenden Arbeiten die einschlägigen festgelegten Vorschriften zu beachten. Der Montageleiter hat das eigene und das beigestellte Personal anzuhalten, alle vorgenannten Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Besteller hat das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller den Auftragnehmer von der Schadensersatzpflicht freizustellen. Der Besteller hat dem Montageleiter zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften bekanntzugeben. Im Übrigen hat der Besteller seinerseits die ihm öffentlich, rechtlich oder vertraglich auferlegten Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen.
7. Haftung und Folgeschäden
Für Beschädigungen an Bauteilen oder an anderen Konstruktionen, die durch unsere Monteure bei der Arbeitsausführung entstehen, haften wir im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversiocherung. Folgeschäden, welcher Art immer, werden grundsätzlich abgelehnt. Mängelrügen müssen bei von uns montierten Konstruktionen sofort bei der Übergabe schriftlich geltend gemacht werden. Dem Ausführenden muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Ausführenden an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis erbracht wird, dass Montagefehler auftraten, die wir schuldhafter Weise zu vertreten haben und die vorher nicht feststellbar waren.
Der Ausführende ist berechtigt, an allen Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
Bei der Herstellung und beim Transport von Glasscheiben kann es immer wieder zu unvermeidbaren Brüchen kommen, weshalb eine Haftung unsererseits – für daraus resultierende Ansprüche, wie auch für allfällige sonstige Mangelfolgeschäden aus welchen Gründen und welcher Art auch immer – wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.
Hinweispflicht Einscheibensicherheitsgläser (ESG)
Spontanbrüche durch Nickelsulfideinschlüsse ‐ auch bei ESG inkl. Heat‐Soak‐Test ‐ können nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund besteht bei Glasbruch durch Nickelsulfideinschlüsse kein Gewährleistungsanspruch.
8. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist projektbezogen zu vereinbaren.
9. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht in Salzburg.